AGB

Allgemeine Verkaufs,- Liefer- und Zahlungsbedingungen der PAROC GmbH

Stand: Februar 2019

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (“AGB”) gelten für alle Angebote, Verkäufe und/oder Lieferungen von Waren („Produkte“) der PAROC GmbH, Heidenkampsweg 51, D-20097 Hamburg („PAROC“ oder „Wir“) an unsere Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde („Käufer“) Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine in- oder ausländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn PAROC auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers enthält oder auf solche verweist, oder aber in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung oder Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber PAROC abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.6. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

1.7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Angebot und Vertragsschluss, vereinbarte Beschaffenheit, Garantie, Leistungserklä- rungen

2.1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, d. h. sie sind grundsätzlich als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, seinerseits ein Angebot abzugeben. Die Bestellung des Produkts durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme durch PAROC kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch vorbehaltlose Auslieferung des Produkts an den Käufer erklärt werden. Der Kunde kann den Auftrag bis zu 24 Stunden nach Erhalt der Auftragsbestätigung kostenfrei ändern bzw. stornieren.

2.2. Die vereinbarte Beschaffenheit der von uns zu liefernden Produkte ergibt sich, soweit PAROC und der Käufer hierüber keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, ausschließlich aus den auf die Beschaffenheit bezogenen Angaben in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sowie - ergänzend - den Produktbeschreibungen auf unserer Internetseite (www.paroc.de), wobei die Angaben in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen im Zweifel Vorrang haben. Sämtliche Angaben zur Beschaffenheit unserer Produkte (z. B. Gewichte, Maße, Stabilität, Belastbarkeit, Toleranzen, sonstige technische Daten und Eigenschaften) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht ihre Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Wird nach Muster verkauft, so gilt dieses nur als Typenmuster zur ungefähren Beschreibung des Produkts.

2.3. Sämtliche Vereinbarungen zwischen PAROC und dem Käufer bezüglich der Beschaffenheit der von uns zu liefernden Produkte sowie alle auf die Beschaffenheit dieser Produkte bezogenen Erklärungen von PAROC stellen weder eine Beschaffenheits- noch eine Haltbarkeitsgarantie im Sinne von § 443 BGB dar, es sei denn, wir haben in einer gesonderten schriftlichen Erklärung gegenüber dem Käufer ausdrücklich eine solche Garantie übernommen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Übernahme eines Beschaffungsrisikos durch PAROC.

2.4. Soweit die von PAROC zu liefernden Produkte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (EU-Bauproduktenverordnung) in der zum jeweiligen Bestellzeitpunkt geltenden Fassung fallen, erklärt sich der Käufer damit einverstanden, dass die betroffene Leistungserklärung ausschließlich elektronisch in Dateiform auf der Website von PAROC (www.paroc.de) zur Verfügung gestellt wird.

3. Lieferbedingungen, Gefahrübergang

3.1. Der Lieferumfang und die sonstigen Lieferkonditionen ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung von PAROC. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

3.2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf eine Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

3.3. Wir sind nur zu den vertraglich vereinbarten Leistungen verpflichtet. Etwaige Nebenleistungen wie z. B. das Erstellen von Verlegeplänen, Stücklisten, Zeichnungen, Statiken etc., sind vom Käufer zu erbringen oder uns gegen gesonderte Bezahlung besonders in Auftrag zu geben.

3.4. Das Abladen am vereinbarten Bestimmungsort obliegt dem Käufer, es sei denn es wurde eine zusätzliche Entladehilfe bzw. Entladung in der Bestellung vermerkt und bestätigt.

3.5. Unsere Lieferungen erfolgen, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, grundsätzlich frachtfrei,versichert und frei Bordsteinkante an den vereinbarten Bestimmungsort (= CIP INCOTERMS 2010). Die Wahl des Beförderungsweges und des Beförderungsmittels liegt dabei in unserem billigen Ermessen. Voraussetzung für die Lieferung bis zum Bestimmungsort ist, dass die Abnahmestelle durch das Lieferfahrzeug erreichbar ist, d.h. der Käufer ist verpflichtet zum vorab angekündigten bzw. vereinbarten Lieferzeitpunkt für die freie Zufahrt zum Stell- bzw. Entladeplatz zu sorgen. Das Abladen obliegt dem Käufer und hat unverzüglich nach Eintreffen der gelieferten Produkte unter Einsatz von geeignetem Personal und Gerät zu erfolgen. Weiterhin muss sichergestellt sein, dass die Zufahrt zum Stell- bzw. Entladeplatz erreicht werden kann, ohne dass die Zufahrt oder das Lieferfahrzeug (Breite 2,55 m, Länge mind. 12,00 m und Höhe 4,00 m), beschädigt werden können. Kosten für Stand- bzw. Wartezeiten des Lieferfahrzeuges die durch unterlassene Mitwirkung bzw. Verzögerung des Abladens entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Ebenfalls vom Käufer zu tragen sind zusätzliche Lager- und Entladungskosten, die durch weitere Gründe des vom Käufer verursachten Annahmeverzuges entstehen, wie z.B. der Wunsch auf eine zusätzliche Zwischenlagerung.

3.5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Bei Lieferung nach CIP (INCOTERMS 2010) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte sowie die Verzögerungsgefahr jedoch bereits mit Übergabe der Produkte im Werk oder Lager (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und PAROC dies dem Käufer angezeigt hat.

3.6. Lagerkosten, die nach Gefahrübergang anfallen, trägt der Käufer. Sofern die Lagerung durch PAROC erfolgt, betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

3.7. Bei Lieferungen ins Ausland oder auf die Nord- und Ostseeinseln Deutschlands werden die Mehrkosten bzw. zusätzlichen Transportkosten dem Käufer in Abrechnung gestellt.

3.8. PAROC ist als Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ordnungsgemäss bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert. Somit sind die Anforderungen zur gesetzlichen Regelung zur Rücknahme von Transportverpackungen erfüllt.

4. Lieferfrist, Lieferverzögerung

4.1. Lieferfristen und Liefertermine werden individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung) angegeben. Die Lieferfrist beginnt jedoch nicht vor Erteilung aller erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen, und nicht vor Beibringung vom Käufer etwa zu beschaffender Unterlagen, wie Genehmigungen und Freigaben des Ziellandes, und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Bei Aufträgen auf Abruf beginnt die vereinbarte Lieferfrist mit dem Arbeitstag (Montag bis Freitag), der auf den Arbeitstag folgt, an dem der jeweilige Abruf uns zu üblichen Bürozeiten erreicht hat. Sofern CIP (INCOTERMS 2010) vereinbart ist, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.2. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

4.3. Verzögert sich die Ausführung einer Lieferung auf Wunsch des Käufers oder aus sonstigen vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wir sind in diesen Fällen verpflichtet, dem Käufer die Liefer- oder Leistungsverzögerung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Fristen verlängern sich in diesen Fällen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Störung länger als einen Monat, ist jeder Vertragsteil nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

4.5. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Produkte. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.6. Die Rechte des Käufers gem. Ziffer 8 und 9 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
 
5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Maßgebend sind allein die in der jeweiligen Auftragsbestätigung von PAROC genannten Preise. Werden Preise von uns nicht bestätigt, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise von PAROC. Unsere Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie schließen, falls nicht anders vereinbart, Fracht und Versi-cherung bis zum benannten Bestimmungsort sowie das Messen, das Wiegen und die normale Verpackung ein. Die Kosten für das Entladen trägt dagegen der Käufer. Bei Exportlieferungen hat der Käufer Zölle, Gebühren und andere öffentliche Abgaben, insbesondere solche für die Erteilung von Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen, zu tragen. Außerdem hat der Käufer außerhalb Deutschlands anfallende Steuern allein zu tragen.

5.2. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen - insbesondere bei den Lohn-, Material- oder Energiekosten -, die wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen werden, zu erhöhen oder herabzusetzen. Die Änderung ist auf maximal 10 % des vereinbarten Preises begrenzt.

5.3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei PAROC. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung durch PAROC bedarf. Während des Verzuges berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor.

5.4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5.5 Schecks und Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.

5.6. Soweit PAROC und der Käufer vereinbaren, dass Zahlungsansprüche von PAROC aus Produktlieferungen per Banklastschriftverfahren zu erfüllen sind, ist das SEPA-Firmenlastschriftverfahren anzuwenden, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich die Anwendung des SEPA-Basislastschriftverfahrens. Im Hinblick auf SEPA- Firmenlastschriften von PAROC beträgt die Frist zur Vorabinformation des zahlungs- pflichtigen Käufers (Pre-Notification) einen Tag, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart wurde. Die Rechnungen von PAROC weisen das jeweilige Fälligkeitsdatum gesondert aus. Im Falle der elektronischen Übermittlung von Rechnungsdaten bzw. der elektronischen Rechnungsstellung ist diese Fälligkeitsangabe auch in den übermittelten Rechnungsdaten enthalten.

5.7. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind, und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

5.8. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß Ziffer 6.6 Satz 2 dieser AGB, unberührt.

6. Haftung für Sachmängel

6.1. Für die Rechte des Käufers bei Sachmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung des Produkts an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. § 478 , 479 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

6.2. Grundlage der Mängelhaftung von PAROC ist die vereinbarte Beschaffenheit des von uns zu liefernden Produkts (zur „vereinbarten Beschaffenheit“ siehe oben unter Ziffer 2.2). Soweit eine Beschaffenheit im Einzelfall nicht vereinbart wurde, richtet sich die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel vorliegt, nach der gesetzlichen Regelung in § 434 Absatz 1 Satz 2 BGB. Für öffentliche Äußerungen im Sinne von § 434 Absatz 1 Satz 3 BGB, die die Beschaffenheit der Produkte von PAROC betreffen, übernehmen wir – abgesehen von den Produktbeschreibungen auf unserer Internetseite (www.paroc.de) – jedoch keine Haftung.

6.3. Geringfügige Oberflächenveränderungen sowie sonstige Erscheinungsmängel am Material, die die Funktion des Produkts nicht beeinträchtigen, stellen keinen die Mängelhaftung auslösenden Sachmangel dar. Entsprechendes gilt für geringfügige Farbtonabweichungen, die aus beschichtungstechnischen Gründen bei unterschiedlichen Lieferungen auftreten können. Falls PAROC nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Käufers zu liefern hat, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.

6.4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig auf Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) zu untersuchen. Eine Untersuchung hat in jedem Fall auch unmittelbar vor dem Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung zu erfolgen. Die Produkte gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Produkte als vom Käufer genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

6.5. Ist das gelieferte Produkt mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines mangelfreien Produkts (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6.6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

6.7. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere das beanstandete Produkt zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer das mangelhafte Produkt nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des mangelhaften Produkts noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

6.8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

6.9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

6.10. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

6.11. Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf solche Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die vom Käufer oder einem von ihm beauftragten Dritten zu vertreten sind, wie z. B. Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die darauf zurückzuführen sind, dass

  • die Produkte vom Käufer oder einem Dritten unsachgemäß behandelt oder gelagert wurden, insbesondere unsere Wartungs- oder Lageranweisungen nicht beachtet wurden;
  • die Produkte vom Käufer oder einem Dritten fehlerhaft eingebaut oder verarbeitet wurden, z. B. weil die hierfür geltenden Fachregeln, Richtlinien, Normen, behördlichen Anordnungen oder die Einbau-/ Verarbeitungshinweise des Herstellers nicht beachtet wurden;
  • an den Produkten Änderungen vorgenommen wurden;
  • die Produkte nach Anlieferung außergewöhnlichen Umwelteinflüssen oder sonstigen Einflüssen, d. h. besonderen chemischen/klimatischen Einwirkungen ausgesetzt sind, die uns vom Käufer bei der Bestellung der Ware nicht angezeigt wurden;
  • die Unterkonstruktion mangelhaft ausgeführt wurde oder nicht haltbar ist oder dass auf die gelieferten Produkte weitere Konstruktionen oder Schichten montiert wurden.

6.12. Die Mängelhaftung entfällt schließlich, wenn der Käufer ohne Zustimmung von PAROC das gelieferte Produkt ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

7. Schutzrechte

7.1. PAROC steht nach Maßgabe dieser Ziffer 7 dafür ein, dass die gelieferten Produkte frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte. geltend gemacht werden.

7.2. In dem Fall, dass ein geliefertes Produkt von PAROC ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzen, wird PAROC nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt PAROC dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 8 dieser AGB.

7.3. Bei Rechtsverletzungen durch von PAROC gelieferte Produkte anderer Hersteller wird PAROC nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

8. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

8.1. Die Haftung von PAROC auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 8 eingeschränkt.

8.2. PAROC haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Produkte, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung der gelieferten Produkte ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

8.3. Soweit PAROC gemäß Ziffer 8.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die PAROC bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die PAROC bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der gelieferten Produkte sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der gelieferten Produkte typischerweise zu erwarten sind.

8.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von PAROC für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 0,5 Mio. Euro je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

8.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von PAROC.

8.6. Soweit PAROC technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zum geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

8.7. Die Einschränkungen dieser Ziffer 8 gelten nicht für die Haftung von PAROC wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Sonstige Haftung

9.1 Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet PAROC bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn PAROC die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbes. gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. Verjährung

10.1. Abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr nach Ablieferung des Produktes. Dies gilt jedoch nicht, sofern das mangelhafte Produkt entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff). In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Absatz 1 Nr. 2 b) BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3,
§§ 444, 445b BGB).

10.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel des Produktes beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 8.7 dieser AGB verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Produkten vor.

11.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Produkte erfolgen.

11.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und das Produkt auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

11.4. Der Käufer ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

11.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Produkte entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Produkte. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Produkt.

11.4.2. Die aus dem Weiterverkauf des Produkts oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehender Ziffer 11.4.1 zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 11.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

11.4.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 11.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu widerrufen.

11.4.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen PAROC und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

12.2. Ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus der Vertragsbeziehung zwischen PAROC und dem Käufer unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Hamburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

12.3. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck die-ser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.



Hinweis:

Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass PAROC Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.